Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015
Industriestraße 27b, Saarbrücken
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I – Gültigkeit der Bedingungen

1.1 Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten unter Ausschluss aller früheren Fassungen für alle mit uns getätigten Verkaufs- und Liefergeschäfte. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünften.

1.2 Von vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach ihrem Eingang nicht nochmals gesondert ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.3 Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


II – Vertragsabschlüsse

2.1 Unsere Angebote wie auch die in Prospekten , Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2.2 Nachträgliche Auftragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn die Fertigung dies noch zulässt; anfallende Mehrkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.


III – Preise

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Euro. Sie schließen Verpackung, Fracht, etwaige auf Wunsch des Bestellers durchzuführende Transportversicherungen sowie sonstige Nebenkosten nicht ein; Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist und soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 30 Tage liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Entsprechendes gilt, wenn die Lieferung oder Bereitstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst nach Ablauf der 30-Tage-Frist erfolgen kann.

IV – Lieferung

4.1 Die von uns genannten Lieferfristen- und -termine sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt haben. Soweit Lieferfristen von uns als verbindlich erklärt worden sind, berechnen sich die Fristen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller wesentlichen Punkte der Auftragsausführung.

4.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.

4.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen wie Aus- und Einfuhrverbote -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns – auch wenn wir uns bereits in Verzug befinden -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hätte für den Besteller kein Interesse.

4.5 Sofern nicht anders vereinbart, muss von uns versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zum Versand an den Besteller oder zur Lagerung berechtigt.

4.6 Jeglichen Lieferterminvorgaben wird widersprochen. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung mit dem von uns angegebenen Termin. Eine Neuauslegung dieses Termines ist nach Absprache möglich.


V – Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Werklager verlassen hat, oder wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.


VI – Zahlung

6.1 Eingang der Zahlungen unserer Warenlieferungen hat – falls nicht anders vereinbart – innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur erfolgen.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen mit 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Der Verzugsschaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen oder der Besteller einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist.

6.3 Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.4 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel gegen Rückgabe dieser Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sonstige Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheit zu fordern.

6.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.


VII – Gewährleistung

7.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns, falls sie innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht entdeckt werden, binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (IX Abs. 2) schriftlich anzuzeigen. Für Mängel und Fehlmengen, die nicht rechtzeitig gerügt werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7.2 Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl nachbessern oder kostenfrei Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Nach zwei binnen angemessener Frist durchzuführenden, jedoch fehlgeschlagenen Versuchen kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten; hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten.

7.3 Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen beanstandete Ware oder entsprechende Proben der beanstandeten Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle seine auf dem Mangel beruhenden Rechte.

7.4 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.

7.5 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die spätere Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

VIII – Garantie

8.1 Sofern für unsere Ware eine Garantie vereinbart ist, hat diese nur gegenüber dem Besteller Gültigkeit und beträgt die Garantiezeit 12 Monate ab Gefahrenübergang.


IX – Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1 Sämtliche über die in diesen Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Bestellers, welche auf Nichtlieferung oder auf Verzug unsererseits beruhen oder mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zusammenhängen, sind ausgeschlossen, und zwar gleichgültig auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen (z. B. auf unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen).
Vorstehendes gilt nicht, soweit uns die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird oder es sich um Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt und im Falle des Verzuges sind Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, im Falle unseres Verzuges oder der von uns zu vertretenen Unmöglichkeit insoweit vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt, VII Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

9.2 Sämtliche Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen.

X – Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt für den Fall der ständigen Geschäftsverbindung und der Zulässigkeit des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt sind.

10.2 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sind nicht gestattet.

10.3 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung ohne oder nach Weiterverarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.

10.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe der zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

10.5 Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware sowie im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen werden wir stets insoweit (Mit-)Eigentümer, wie ohne diese Vereinbarung der Besteller (Mit-)Eigentümer würde.

10.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, bei Bedarf reparieren und warten zu lassen und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchsdiebstahlsschäden zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt für die durch Verarbeitung oder Verbindung neu entstandener Sachen entsprechend, soweit dem nicht vorrangig Rechte Dritter entgegenstehen.

10.7 Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Besteller in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen, die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2, Satz 1) und die Einziehungsermächtigung (Abs. 3, Satz2) zu widerrufen; ferner hat uns der Besteller auf unser Verlangen hin unverzüglich die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. in der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abs. 6, Satz 2 gilt entsprechend.

10.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die aus Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.



XI – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Saarbrücken.

11.2 Gerichtsstand ist für beide Teile Saarbrücken.

11.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt deutsches Recht.

11.4 Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben der Vertrag und die Geschäftsbedingungen im übrigen gültig.